Vereinsatzung


Präambel:

 

Die „Kissinger Höhe“ ist als öffentliche Einrichtung des Regionalverband Ruhr (RVR) ein zentraler Ort für Erholung, kulturelle Begegnungen und Freizeitgestaltung der Bewohner der Bergbau- und Industrieregion Hamm. Der Eigentümer entwickelt und unterhält auf der Basis der Raum- und Umweltplanung einen nach forstwirtschaftlichen und landschaftspflegerischen Grundsätzen genutzten Freiraum. Ein weiteres Ziel ist die Integration der Halde „Humbert“ nach Beendigung der Aufschüttung und Entlassung aus der Bergaufsicht.

 

§ 1 Name und Sitz

 

(1)   Der Verein führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namen:

 

 „Verein zur Förderung der Kissinger Höhe e. V.“

 

            abgekürzt: „Kissinger Höhe e.V.“

 

 

 (2)   Der Verein hat seinen Sitz in Hamm-Pelkum/Herringen.

 

 

§ 2 Zweck

 

(1) Der Kissinger Höhe e. V. unterstützt und fördert den Erhalt, den Ausbau und die intensive   Nutzung

     der Kissinger Höhe mit Cottmanns Hütte als zentralen Ort für Erholung und Begegnung der Bewohner

     in der Bergbauregion Hamm. In diesem Zusammenhang verfolgt der Verein folgende Zwecke:

 

-         Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege,

 

-         Förderung der Jugend- und der Altenhilfe,

 

-      Förderung von sportlichen und kulturellen Veranstaltungen, Traditionsveranstaltungen, Konzerten und Kunstausstellungen auf der Kissinger Höhe und in deren unmittelbarer Umgebung,

 

-         Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung,

 

-         Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes

      und des Naturschutzgesetzes des Landes NRW sowie des Umweltschutzes,

 

-         Förderung der Toleranz und der Zusammenarbeit auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens auf der Grundlage der Werteordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland,

 

-         Erhalt und Bereitstellung von Cottmanns Hütte für vereinsgebundene Zwecke.

 

 

(2)  Der Kissinger Höhe e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des  

       Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  

(3)  Die Rechte und Pflichten des Eigentümers bleiben durch den Förderverein unberührt. Maßnahmen

      im Bereich der Halde können nur im Einvernehmen mit dem RVR durchgeführt werden.

 

(4)  Der Kissinger Höhe e. V. ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

      Mittel der Kissinger Höhe e. V.  dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

      Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Kissinger Höhe e. V. fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

     Es wird kein Sitzungsgeld und kein Kilometergeld für Fahrten zu den Versammlungen gezahlt.

 

  § 3 Geschäftsjahr

 

  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

  § 4 Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, welche die Ziele

      des Vereins unterstützt.

 

(2) Über die Aufnahme des schriftlich vorzulegenden Aufnahmeantrages entscheidet der Vorstand.

 

(3) Das Stimmrecht und das passive Wahlrecht können erst nach Eintritt der Volljährigkeit wahrgenommen   

      werden.

 

(4) Die Mitgliedschaft endet: 

 

-         bei natürlichen Personen durch Tod

-         bei juristischen Personen durch deren Auflösung

    -         durch  Austritt des Mitgliedes

   -         durch Ausschluss        

 

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zulässig. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn bei einem Rückstand von zwei Jahresbeiträgen diese schriftlich angemahnt werden und nicht innerhalb von einem Monat beglichen werden. Auf Antrag kann die Mitgliedschaft nach Zahlung der rückständigen Beiträge fortgeführt werden.

 

(5) Die Mitglieder haben Beiträge zu leisten, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

     Von juristischen Personen ist   eine einmalige Aufnahmegebühr zu entrichten, deren Höhe von der    

     Mitgliederversammlung festgelegt wird.

 

(6) Mitgliedsbeiträge sollen bargeldlos am Anfang des Jahres im Voraus durch Bankeinzug gezahlt werden.

 

(7) Endet die Mitgliedschaft, ist das im Besitz des ehemaligen Mitglieds befindliche Eigentum des Vereins

     an den Kissinger Höhe e. V. zurückzugeben. Scheidet ein Mitglied aus seiner Funktion aus, hat es die  

     entsprechenden Unterlagen an den Kissinger Höhe e. V. abzugeben.

 

(8) Der Verein haftet seinen Mitglieder gegenüber nicht für Unfälle, Diebstähle oder sonstige Schädigungen,  

      die bei Veranstaltungen oder bei sonstiger, für den Verein erfolgter Tätigkeit geschehen.

 

  § 5 Organe des Vereins

 

 Organe des Vereins sind:

 

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

 

§ 6 Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kissinger Höhe e. V.. Sie wird gebildet aus den 

     stimmberechtigten Mitgliedern. Bei Vereinen oder Organisationen ist nur der geschäftsführende Vorstand    

     stimmberechtigt.

 

(2) Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich erfolgen.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies der Vorstand mit

     einfacher Mehrheit beschließt oder wenn es mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder des

     Vereins schriftlich verlangen.

 

(4) Zu den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen muss mindestens zwei Wochen  

      vorher schriftlich  unter Bekanntgabe der Tagesordnung, eingeladen werden.

 

(5) Anträge zu den Mitgliederversammlungen sind schriftlich acht Tage vor deren Beginn beim Vorstand  

     einzureichen.

 

(6) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

 

(7) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der Zahl der abgegebenen

     Ja- und Neinstimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

 

(8) Abstimmungen können mit Handzeichen erfolgen; auf Antrag muss eine geheime Abstimmung erfolgen.

 

(9) Die Mitgliederversammlung gibt Richtlinien für die Tätigkeit des Kissinger Höhe e. V. und behandelt alle  

      entstehenden Fragen. Sie nimmt die Berichte des Vorstands sowie der Kassenprüfer entgegen; sie ist 

      zuständig für:

 

a) Wahl der Mitglieder des Vorstandes

 

b) Wahl der Kassenprüfer

 

c) Entlastung des Vorstands

 

d) Satzungsänderungen

 

e) Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen und Aufnahmegebühren

 

f) Ernennung von Ehrenmitgliedern

 

g) Zustimmung zu Ordnungen, in denen die Mitgliederrechte unmittelbar berührt werden

 

h) Auflösung des Kissinger Höhe e. V.

 

(10) Bei allen Mitgliederversammlungen ist eine Anwesenheitsliste zu führen und eine Niederschrift zu erstellen.

        Die Niederschrift ist von einem Mitglied des Vorstandes, im Regelfall vom Schriftführer, zu erstellen.

        Sie ist von zwei Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen.

 

 § 7 Vorstand

 

(1) Der Vereinsvorstand sorgt für die Zusammenfassung aller im Kissinger Höhe e. V. wirkenden Kräfte.

     Er berät und beschließt über alle Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

     Der Vorstand sorgt für die Ausführung der gefassten Beschlüsse und ist für eine ordnungsgemäße   

     Geschäftsführung verantwortlich.

 

(2) Den Vereinsvorstand bilden der geschäftsführende Vorstand und der erweiterte Vorstand.

 

(2a) Den geschäftsführenden Vorstand bilden:

 

 a)     1. Vorsitzender

 

b)     2. Vorsitzender

 

c)     Geschäftsführer

 

d)     Kassenwart

 

e)     Schriftführer

 

(2b) Den erweiterten Vorstand bilden zusätzlich bis zu 5 Beisitzer.

 

(3) Die Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Kissinger Höhe e. V. sein.

 

(4) Die Vereinigung von bis zu zwei Vorstandsämter in einer Person ist zulässig.

 

(5) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.

      Ihre Amtszeit endet mit dem Beginn der Neuwahlen. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der

      Amtsperiode aus, so übernimmt ein anderes Mitglied des Vorstandes bis zur nächsten ordentlichen 

      Mitgliederversammlung die Funktion.

 

(6) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands 

      vertreten.

 

(7) Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege geführt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre

      Zustimmun zu der zu beschließenden Regelung erklären.

 

(8) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

 § 8 Kassenprüfung

 

(1) Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Kissinger Höhe e. V. wird regelmäßig durch

      zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der

      Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht.

 

(2) Die Kassenprüfer werden alle drei Jahre im Wechsel gewählt.

 

(3) Je Kassenprüfer kann ein Stellvertreter gewählt werden, der nur bei Verhinderung des Kassenprüfers

      tätig wird.

 

 § 9 Satzungsänderungen

 

(1) Satzungsänderung können grundsätzlich (Ausnahme siehe Abs. 3) nur von der Mitgliederversammlung

      beschlossen werden. Zu einem Beschluss auf Satzungsänderung ist die Mehrheit von 2/3 der

      anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

 

(2) Die beantragte Satzungsänderung muss im Wortlaut mit schriftlicher Begründung mit der Einladung zur 

      Mitgliederversammlung (§ 6 Abs. 5) bekannt gegeben werden.

 

(3) Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder vom Finanzamt aus

      Rechtsgründen für erforderlich gehalten werden, selbst zu beschließen und anzumelden. Sie haben nur

      dann weiteren Bestand, wenn sie von der nächsten Mitgliederversammlung im Rahmen der Abs. 1 und 2

      bestätigt werden.

 

(4) Zur Änderung des Zwecks finden Abs. 1 und 2 sinngemäß Anwendung.

 

 

 § 10 Auflösung

 

(1)  Die Auflösung des Kissinger Höhe e. V. kann nur in einer zu diesem Zweck mindestens sechs Wochen  

      vorher einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen   

      Mitglieder beschlossen werden.

 

(2)  Bei Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks des Kissinger Höhe e. V. fällt das Vermögen

      an die Stadt Hamm  mit der Maßgabe, dass es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke  

      verwendet werden darf, und zwar in erster Linie im Sinne des  § 2 dieser Satzung.

 

(3)  Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der

       2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

 

(4)  Die in Abs. 2 und Abs. 3 stehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus  

      einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

 § 11 Inkrafttreten

 

  Diese Satzung ist am 03.03.05 auf der Gründerversammlung beschlossen worden.

 

 Die 1. Änderung der Satzung wurde am 14.01.2010 beschlossen.

 

Die 2. Änderung der Satzung wurde am 20.01.2011 beschlossen.

 

Die 3. Änderung der Satzung wurde am 03.06.2014 beschlossen.